Ein kleiner Ratgeber für Studierende für die ersten Schritte in die persönliche Steuer-Galaxis

Die Steuer-Galaxis startet schon vor oder spätestens mit Beginn der beruflichen Tätigkeit mit den sog. Aus- und Fortbildungskosten. Bereits hier befindet man sich in einem grundsätzlichen Meinungsstreit: Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet und können daher eigentlich steuerlich nicht geltend gemacht werden. Eine solche Erstausbildung trennt der Gesetzgeber von der Fort- und Weiterbildung. Erst Letztere soll beruflich veranlasst und damit steuerrelevant sein, die Erstausbildung soll aber privat veranlasst sein.

Horchen Sie selbst in sich hinein: Studieren Sie ausschließlich aus privaten Gründen oder vielleicht doch eher aus beruflichen Gründen? Es ist daher wohl nicht verwunderlich, dass diese „Diskriminierung“ der Erstausbildung nun in gleich sechs Verfahren beim Bundesverfassungsgericht liegt: Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14. Warum ist diese Frage überhaupt bedeutend: Genauso wie Kosten der privaten Altersvorsorge, der Kranken- und Pflegeversicherung, der Haftpflichtversicherung oder der Lebensversicherung wären Erstausbildungskosten trotz Zuordnung zur privaten Lebensführung nur ausnahmsweise als sog. Sonderausgaben (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu berücksichtigen. Zum einen bedeutet dies eine Begrenzung der Kostenberücksichtigung der Höhe nach: Der Höchstbetrag beim Sonderausgabenabzug für Berufsausbildungskosten (Studium) beläuft sich auf 6.000 EUR pro Jahr (max. natürlich in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten). Zum anderen aber – und das ist das Kernproblem – „verpufft“ der Betrag, wenn man keine Einkünfte hat oder nur Einkünfte, auf die man ohnehin keine (Unterschreiten Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.821 EUR) oder nur eine geringfügige Steuer zahlt (Anfangszone für Einkommen bis 13.770 EUR). Ein Vortrag in künftige Perioden ist für diesen Sonderausgabenabzug nicht möglich.

Und genau dies ist der Unterschied zur Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten (und hierzu gehört die Zweitausbildung oder das Zweitstudium, z.B. ein Masterstudium). Vorausgesetzt man hat eine „geordnete“ (reguliert durch einen Bildungsträger) Erstausbildung bzw. ein Erststudium von mindestens 12 Monaten Dauer absolviert und sich einer Abschlussprüfung unterzogen, kann man die Kosten für eine dann folgende Zweitausbildung oder ein Zweitstudium als Werbungskosten im Rahmen der eigenen Einkünfte abziehen, wenn man die berufliche Veranlassung nachweist (was im Allgemeinen nicht schwerfallen sollte). Dies kann im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte) oder einer anderen steuerlichen Einkunftsart geschehen (z.B. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von Freiberuflern, Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Gewerbetreibenden). Der Vorteil ist, dass es hier zum einen keine Begrenzung der Höhe nach gibt und dass zum anderen ein Vortrag selbst bei nicht ausreichenden und damit negativen Einkünften zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Kosten gehen steuerlich nicht verloren und wirken sich in Zukunft in jedem Fall steuerlich aus (es sei denn, man stellt seine berufliche Tätigkeit gleich nach dem Studium ein).

Hinweis: Selbst nach aktuellem Gesetzesstand sind ausnahmsweise jedoch auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsarten, wenn die Berufsausbildung oder das Studium „im Rahmen eines Dienstverhältnisses“ stattfindet. „Im Rahmen“ eines Dienstverhältnisses findet die Erstausbildung bzw. das Erststudium statt, wenn die Teilnahme an der Ausbildung oder am Studium verpflichtender Gegenstand des Arbeits- oder Dienstvertrags ist (in der Regel im Fällen eines dualen Studiums). Die Teilnahme an den Berufsausbildungsmaßnahmen bzw. das Erststudium muss eine vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung darstellen und nicht nur ein „Incentive“ des Arbeitgebers sein.

Sie sollten sich also die o.g. Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts notieren. Man kann hier nur empfehlen, in jedem Fall (ggf. mit Hinweis auf die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht) sämtliche Aufwendungen, die den Studierenden entstehen (egal ob Erst- oder Zweitstudium) in der Steuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) bzw. bei entsprechenden anderen Einkunftsarten anzugeben. Falls nicht entsprechend hohe Einnahmen existieren, erhält man einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem auch Verluste festgehalten werden. Diese festgestellten Verluste können dann in künftigen Jahren gegen die dann hoffentlich üppigen Einnahmen gerechnet werden und man erhält eine entsprechende Steuerermäßigung.