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02. February 2021 - Beruf und Chance
Am Ende des Jahres 2020 endete erstmalig die Frist zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter. Wie geht es nun weiter? Welche Nachweise müssen erbracht werden? Welche formellen Anforderungen müssen erfüllt werden? Diese und weitere Fragen haben wir hier beantwortet…

Frist der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter endet erstmals

Am Ende des Jahres 2020 endete erstmalig die Frist zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter. Wie geht es nun weiter? Welche Nachweise müssen erbracht werden? Welche formellen Anforderungen müssen erfüllt werden? Diese und weitere Fragen haben wir hier beantwortet…

Für gewerblich tätige Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Mit Ablauf des Jahres 2020 endete der erste Dreijahreszeitraum. Die Aufsichtsbehörden können nun prüfen, ob der Pflicht nachgekommen wurde. Da es keinen festen Dreijahreszeitraum gibt, kann es aber auch sein, dass erst im nächsten Jahr geprüft wird. Dann werden die jeweils drei vorangegangenen Kalenderjahre geprüft. Bei der Überprüfung handelt es sich um eine Holschuld. Das bedeutet, dass die Erlaubnisbehörde sich aktiv meldet, um entsprechende Nachweise einzufordern.

Die ersten Gewerbeämter fordern bereits Nachweise an

Bei dem Dreijahreszeitraum handelt es sich nach Meinung der beteiligten Verbände BVI, GdW, IVD sowie VDIV um einen relativen, also um keinen starren Zeitraum.

Dabei kommt es stets auf die drei Kalenderjahre an, die der Überprüfung vorausgehen. Wird ein Makler oder Verwalter beispielsweise im Jahr 2022 geprüft, muss er seine Weiterbildungsnachweise für 2019/2020/2021 erbringen. Hat jemand seine Erlaubnis nach §34c GewO im Jahr 2020 erlangt, so muss er erst im Jahr 2023 seine Weiterbildungsmaßnahmen für den Zeitraum 2020/2021/2022 vollständig nachweisen können.

Fazit: Am Ende des “Dreijahres-Turnus” muss man stets mindestens 20 Weiterbildungsstunden nachweisen können.

Beispiel: Makler M absolvierte im Jahr 2018 sechs Weiterbildungsstunden. Im Jahr 2019 waren es neun, 2020 noch fünf. Damit hatte M Ende 2020 die geforderten 20 Stunden. Bis Ende 2021 muss M mindesten sechs Stunden absolvieren, um Ende 2021 wieder auf 20 Stunden zu kommen.

Wer muss sich weiterbilden?

Die Weiterbildungspflicht erstreckt sich auf den Gewerbetreibenden sowie seine mit der Wohnimmobilienverwaltung und der Maklertätigkeit betrauten Mitarbeiter. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann allerdings im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen (in ihrer Person oder durch Delegation) und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführt. Dies ist z. B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.

Nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen Beschäftigte, die rein interne Tätigkeiten ohne Bezug zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durchführen.

Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.

Eine Aufteilbarkeit der 20 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich. Wer zur Weiterbildung verpflichtet ist (Gewerbetreibende, Beschäftigte, gesetzliche Vertreter juristischer Personen), muss diese vollumfänglich in seiner Person absolvieren. Auch im Rahmen der Delegation ist die Aufteilung der Weiterbildungsstunden auf mehrere Aufsichtspersonen nicht möglich.

Separate Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter

Sofern ein (Wohnungs-)Unternehmen Wohnimmobilienverwaltung und Maklertätigkeiten ausübt, gilt die Weiterbildungsverpflichtung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für jeden dieser Bereiche einzeln. Insofern wären insgesamt 40 Stunden Weiterbildung zu erbringen.

Wie wird geprüft?

Der Weiterbildungspflichtige muss unentgeltlich die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung in den vergangenen drei Jahren erklären. Die einzelnen Zertifikate und Nachweise müssen dabei nicht vorgelegt werden.

In der Erklärung versichert der Gewerbetreibende, dass die Weiterbildungsverpflichtung von ihm und ggf. den Mitarbeitern eingehalten wurde. Zudem müssen die vom Gewerbetreibenden in Anspruch genommenen Weiterbildungsmaßnahmen mit Datum, Inhalt und Umfang (Stunden) sowie der Weiterbildungsanbieter genannt werden.
Die absolvierten Seminare und Veranstaltungen müssen nicht aufgezählt werden, gleichwohl müssen die entsprechenden Unterlagen vorgehalten und gespeichert werden. Grundlage des Nachweises ist die Anlage 3 der MaBV:

Prüfende Instanzen sind von den Bundesländern geregelt. In der Regel sind dies die Ordnungs- oder Gewerbeämter. In einigen Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachen und Schleswig-Holstein ist es die IHK.

Was passiert, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird?

Eine Ordnungswidrigkeit wird begangen, wenn

  • die Nachweise oder Unterlagen über absolvierte Weiterbildungen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden

und/oder

  • die Erklärung über erbrachte Weiterbildungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße können auch den Widerruf der Erlaubnis aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zur Folge haben.

Wie kann man seiner Weiterbildungspflicht (auch während der Corona-Pandemie) nachkommen?

Die Weiterbildungspflicht kann abgeleistet werden durch Teilnahme an:

  • Präsenzveranstaltungen
  • Seminaren externer Anbieter
  • Blended-Learning (Kombination von Präsenzveranstaltungen und eLearning)
  • eLearning
  • Teilnahme an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen

Bei Weiterbildungsmaßnahmen im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter erforderlich. In der aktuellen Phase der Corona-Pandemie ist ein flexibler Ansatz, der zeitliche und räumliche Freiheiten lässt, wichtig. So sind viele Mitarbeiter durch Kinderbetreuung und Homeschooling eingeschränkt und können nicht zu festen Terminen an einem (virtuellen) Ort sein. Deshalb möchten wir Sie auf die Lernapp EBZ4U aufmerksam machen. Die Lernapp bietet allen Teilnehmer die Möglichkeit, individuell und bedarfsgerecht auf MaBV-konforme Lerninhalte zuzugreifen. Die Zertifikate erhalten die Teilnehmer automatisch nach Abschluss der Lerninhalte. Die Lernapp läuft auf allen mobilen Endgeräten und auch als Browser-App.

 

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen zu den Inhalten, Rahmenbedingungen und Kosten von EBZ4U erhalten sie hier: EBZ4U

Zudem haben wir eine Vielzahl weiterer Bildungsveranstaltungen, die zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung in Frage kommen: Bildungsfinder der EBZ Akademie

Quellen:
- IVD Newsletter 21.01.2021
- VDIV: Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017/ Erlaubnis- und Versicherungspflicht sowie Anforderungen an die Weiterbildung
- Rundschreiben VdW Rheinland Westfalen 2018: Ergänzende Hinweise zur Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und Makler

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Über den Autor

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Stephan Hacke

Teamleiter Qualifizierungsprogramme/Zertifikatslehrgänge, EBZ Akademie

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