
Weiterbildungspflicht nach MaBV für Immobilienmakler und Immobilienverwalter endet erstmals 2020 – Bin ich betroffen?
Die Branchen der Immobilienmakler und Immobilienverwalter unterliegen seit 2018 erstmals einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht. Die vorgeschriebene Frist zur Erbringung der insgesamt 20 Pflichtstunden innerhalb von drei Jahren endet erstmals Ende 2020 (§34c Abs. 2a Gewerbeordnung).
Grund genug, sich einmal genauer mit der Frage zu beschäftigen, welche Branchenvertreter von der Weiterbildungspflicht betroffen sind und wo es „Ausnahmeregelungen“ in der neuen Gewerbeordnung gibt.
Wer ist grundsätzlich betroffen?
Die Weiterbildungspflicht besteht grundsätzlich für Gewerbetreibende, die dem § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Gewerbeordnung unterliegen. Dies sind zum einen Immobilienmakler (Nr 1) und zum anderen Verwalter von Gemeinschaftseigentum nach dem WEG oder Fremdverwalter von Wohnraum in Sinne des § 549 BGB (Nr. 4).
Neben dem Gewerbetreibenden sind jene Mitarbeiter weiterbildungspflichtig, die im Unternehmen des Gewerbetreibenden unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden.
Für den Gewerbetreibenden, der nicht im operativen Geschäft tätig ist, ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Verwaltung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Makler für Gewerbeimmobilien nicht ausgenommen!
Die Gewerbeordnung sieht ausdrücklich keine Ausnahmeregelung für Gewerbeimmobilienmakler und -verwalter vor. Auch wenn der Inhaltskatalog zur Weiterbildungspflicht dem ersten Anschein nach auf die Weiterbildung im Wohnimmobilienbereich zugeschnitten scheint, sind Immobilienverwalter und Immobilienmakler im gewerblichen Bereich ausdrücklich in der Gewerbeordnung benannt und zur Weiterbildung verpflichtet.
Geschäftsführer, Assistenzen und Auszubildende können auch betroffen sein
Die Gewerbeordnung besagt, dass „unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen“ zur Weiterbildung verpflichtet sind. Also auch Angestellte oder Mitarbeiter, die Makler oder Verwalter unterstützen. Wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens auch selbst Immobilien vermakelt, die Vertriebsassistenz oder der Auszubildende selbstständig die Exposee-Erstellung übernimmt, greift die Weiterbildungspflicht. Gleichsam greift sie, wenn in der Immobilienverwaltung beispielsweise die Wohngeldabrechnungen erstellt oder Vermietungsgespräche geführt werden. Sind die Mitarbeiter administrativ tätig, beispielsweise bei der Geschäfts- oder Personalsteuerung oder Buchhaltung, so sind sie von der Weiterbildungspflicht nicht betroffen.
Auszubildende zum/r Immobilienkaufmann/-frau und angehende Immobilienfachwirte sind ausgenommen
Die Ausbildung zum/r Immobilienkaufmann/-frau (IHK) und die Aufstiegsfortbildung Immobilienfachwirt/in (IHK) gelten ausdrücklich als Weiterbildung im Sinne des § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung. Dies bedeutet, dass während der Ausbildung/ Fortbildung keine Weiterbildungspflicht besteht. Zusätzlich sind die ersten 3 Jahre nach dem Abschluss von der Weiterbildungspflicht befreit.
Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Grundsätzlich sind auch Mitarbeiter in Wohnungsgesellschaften von der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung betroffen, wenn sie im Bereich der WEG-Verwaltung und der Drittverwaltung von Wohnraum beschäftigt sind. Theoretisch denkbar, wenn auch in der Praxis selten, betreiben Wohnungsunternehmen Maklergeschäfte und unterliegen damit auch der Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung. Die Weiterbildungspflicht ist immer abhängig von der Tätigkeit und nicht vom Unternehmenstyp.
Wohnungsgenossenschaften mit einer Spareinrichtung sind von der Weiterbildungspflicht befreit, weil sie dem Kreditwesengesetz unterliegen (§ 32 Abs. 1 KWG).
Der Einzelfall entscheidet
Die Inhalte der Gewerbeordnung sind tatsächlich nicht darauf ausgelegt, jeden etwaigen Einzelfall zu behandeln. Sollten Sie unsicher sein, lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Ansprechpartner für Fragen sind immer Ihre Ansprechpartner in den regionalen IHKs. Bei Fragen helfen auch gerne die Branchenspezialisten der EBZ Akademie.
Trotz „Pflicht“ ist Weiterbildung die „Kür“
In der Tat müssen sich Vertreter der Branchen Immobilienmakler und Immobilienverwalter an einen zeitlichen und monetären Mehraufwand gewöhnen, die eine Weiterbildungspflicht mit sich bringt. Jedoch kann auch eine „Pflicht“ zur „Kür“ werden, wenn man die Weiterbildung als Chance für sich und das Unternehmen sieht. Suchen Sie sich daher die für sich und Ihr Unternehmen passende Weiterbildung aus! Die EBZ Akademie bietet zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht eine Vielzahl von Veranstaltungen an. Weiterbildung sollte immer ganz individuell auf zeitliche und persönliche Anforderungen zugeschnitten sein.
Seit August 2020 bieten wir zunächst ein voll digitales Angebot zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht an über unsere Weiterbildungsplattform EBZ4U an.
12. March 2020
Der reine Gewerbeimmobilienverwalter (also keine WEG-Verwaltung) ist nach dem Wortlaut des § 34c Abs. Nr. 4 GewO nicht von der Weiterbildungspflicht betroffen. Der Gesetzgeber hat nur die Verwalter verpflichtet die Wohnimmobilien gem § 549 BGB (WEohnraummietverhältnisse) verwalten. Sonst ist der Blogbeitrag aber sehr gut.