Allgemeine Geschäftsbedingungen der EBZ Service GmbH & EBZ Campushotel

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für die Erbringung von Logisleistungen sowie alle vom von der EBZ Service GmbH (in folgenden kurz: EBZ) ausgehenden weiteren Lieferungen und Leistungen ab dem 01. November 2019. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil, etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass gesonderte gegenseitige Absprachen schriftlich getroffen werden.

2. Vertragsverhältnis
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des EBZ mit dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für Reiseveranstalter, Reisemittler, Veranstalter, Individualgast, Besteller usw.) zustande. Wird die Reservierung von einem Dritten vorgenommen, so wird auch dieser, ungeachtet einer wirksamen Bevollmächtigung durch den Kunden, Vertragspartner und haftet für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Kunden als Gesamtschuldner. Sofern anstelle des Kunden ein Dritter in den Vertrag eintritt, ist nicht mehr der ursprüngliche Vertragspartner alleiniger Schuldner, sondern beide haften gesamtschuldnerisch sowohl hinsichtlich des vereinbarten Preises als auch hinsichtlich etwaiger Mehrkosten, die durch die Umbuchung entstehen. Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der Einwilligung des EBZ. Eine Nutzung von Hotelzimmern zu anderen als Wohnzwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EBZ.

3. Preise
Die Preise für Privatkunden bestimmen sich nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen, wobei eine Erhöhung zu Lasten des Kunden geht. Die Preise für Geschäftskunden sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn im Reservierungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ist das EBZ berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung weniger als 4 Monate, jedoch mehr als 20 Tage vor dem Anreisetag, kann das EBZ den Leistungspreis nur erhöhen, wenn sich der allgemeine Preisindex in diesem Zeitraum außergewöhnlich verändert. Das EBZ wird über eine Erhöhung des Leistungspreises, eine zusätzliche Änderung einer wesentlichen Leistung oder eine zulässige Absage den Kunden unverzüglich informieren.

4. Reservierungen und Rücktrittsfristen
Reservierungen für Reiseveranstalter und Reisemittler, die durch das EBZ vorgenommen werden, unterliegen grundsätzlich einer Rücktrittsfrist von 30 Kalendertagen vor Beginn der Leistungserbringung. Das EBZ kann im Einzelfall eine andere Rücktrittsfrist schriftlich vereinbaren. Reservierungen gegenüber dem Kunden, die durch das EBZ vorgenommen werden, unterliegen folgenden Rücktrittsfristen: 1 Zimmer 2 Tage 2-5 Zimmer 5 Tage 6-10 Zimmer 14 Tage ab 11 Zimmer 30 Tage Nach Ablauf der Rücktrittsfrist wandelt sich die Reservierung in eine feste Buchung um. Rücktrittserklärungen bedürfen der Schriftform (Fax-Nachricht, Email etc.)

5. An- und Abreise
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden am Anreisetag ab 15.30 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 10.00 Uhr freigegeben werden. Davon abweichende An- und Abreisezeiten können individuell schriftlich vereinbart werden. Sofern nicht ausdrücklich eine garantierte Buchung oder eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das EBZ das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Ansprüche auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten können nicht erworben werden. Kann das EBZ seine Reservierungszusage nicht einhalten, ist es verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz zu bemühen.

6. Zahlungsbedingungen
6.1. Vorauszahlungen Bei Kunden ohne schriftliche Reservierungsbestätigung des EBZ ist das EBZ berechtigt, eine Vorauszahlung bis zu der Höhe des zu erwartenden Gesamtumsatzes zu verlangen. Bei Veranstaltern, mit denen keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden, ist das EBZ berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen.
6.2. Zwischenrechnungen Das EBZ ist berechtigt, jederzeit Zwischenrechnungen zu erstellen, die nach Vorlage fällig werden. Kommt der Kunde nach Vorlage der Zwischenrechnung in Verzug, hat das EBZ das Recht der fristlosen Kündigung des Beherbergungsvertrages.
6.3. Zahlungsmodus für schriftlich vereinbarte Leistungen Der Preis für die vereinbarte Leistung ist grundsätzlich vor der Abreise im EBZ zu entrichten. Für vereinbarte Rechnungslegung aufgrund des Reservierungsvertrages gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Einzahlung hat ohne Abzug spesenfrei zu erfolgen. Wird die vorgenannte Zahlungsfrist überschritten, kommt der Kunde in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt ist das EBZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt vorgenommen werden, kann jeweils eine Mahngebühr von € 10,00 verlangt werden.
6.4. Depositzahlungen bei gastronomischen Leistungen Bei gastronomischen Veranstaltungen behält sich das EBZ das Recht vor, 50% des zu erwartenden Umsatzes als Depositzahlung zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen bei Rücktritt bzw. bei teilweiser Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen
7.1. Für Übernachtungen (1 Zimmer)
bis 02 Tage vor Anreise 0% des Gesamtpreises
bis 01 Tage vor Anreise 50% des Gesamtpreises

7.2. Für Übernachtungen (2 bis 5 Zimmer)
bis 05 Tage vor Anreise 0% des Gesamtpreises
bis 01 Tag vor Anreise 50% des Gesamtpreises

7.3. Für Übernachtungen (6 bis 10 Zimmer)
bis 14 Tage vor Anreise 0% des Gesamtpreises
bis 07 Tage vor Anreise 50% des Gesamtpreises
bis 01 Tag vor Anreise 80% des Gesamtpreises

7.4. Für Übernachtungen (ab 11 Zimmer)
bis 30 Tage vor Anreise 0% des Gesamtpreises
bis 14 Tage vor Anreise 50% des Gesamtpreises

7.5. Für Veranstaltungsräume und gastronomische Leistungen
bis 30 Tage vor Anreise 0% des Gesamtpreises
bis 14 Tage vor Anreise 50% des Gesamtpreises

Nach Ablauf der Rücktrittsfristen sind jeweils 100% des Gesamtpreises der vereinbarten Leistung zu zahlen.  

8. Haftung des EBZ
8.1. Das EBZ haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei auftretenden Mängeln bzw. Störungen der angebotenen Leistungen wird das EBZ nach erlangter Kenntnis sich bemühen, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Unabhängig von den Regelungen der §§ 701 ff. BGB haftet das EBZ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das EBZ haftet für fahrlässige Schäden, die nicht Körperschäden sind, höchstens bis zum dreifachen des Beherbergungspreises. Für Schäden, die dem Kunden aus der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, haftet das EBZ nur bei eigenem Verschulden. Das EBZ trägt die Beweislast dafür, dass das EBZ den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Eine Verwahrung von Wertsachen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen EBZ und Kunden. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine etwaige Haftung des EBZ ist - abgesehen von den §§ 701 ff. BGB betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkungen und kurze Verjährungsfrist gelten zu Gunsten des EBZ, auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und unerlaubten Handlungen.
8.2. Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem EBZ – Parkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des EBZ. Das EBZ haftet nur für unmittelbare Schäden am Fahrzeug, die auf einem bei Überlassung des Parkplatzes bereits bestehenden Mangel des Platzes beruhen, höchstens jedoch bis zu € 15.000,00 pro Fahrzeug einschließlich Zubehör. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des EBZ -Grundstückes gegenüber dem EBZ geltend gemacht werden.
8.3.
a) Das EBZ ist bemüht, Weckaufträge mit großer Sorgfalt auszuführen.
b) Für den Kunden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden mit Sorgfalt behandelt. Das EBZ übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch – gegen Entgelt – die Nachsendung derselben.
c) Zurückgebliebene Sachen der Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten der Kunden nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist im EBZ beträgt 6 Monate.
d) Jedwede Haftung des EBZ nach a) bis c) ist ausgeschlossen.
8.4. Im Falle höherer Gewalt können die vertragsschließenden Seiten den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.

9. Haftung des Kunden

Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde dem EBZ, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des EBZ liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.

10. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen

Der Veranstalter hat alle für die Durchführung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Veranstalter ist verpflichtet, über Art und Zweck der Veranstaltung vor Vertragsabschluss wahrheitsgemäß zu informieren. Nach Vertragsabschluss beabsichtigte Änderungen der Art und des Zweckes der Veranstaltung sind unverzüglich dem EBZ mitzuteilen. Das EBZ behält sich für diesen Fall das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum EBZ aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EBZ. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung und werden dadurch wesentliche Interessen des EBZ beeinträchtigt, hat das EBZ das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall ist das EBZ berechtigt, vom Veranstalter wegen Umsatzausfall, Rufschädigung oder anderer Gründe eine angemessene Vergütung zu fordern. Soweit das EBZ für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt das EBZ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei. Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Sachen ist ohne Einwilligung des EBZ nicht gestattet. Diese Sachen müssen den örtlichen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Wenn sie nicht unmittelbar nach der Veranstaltung, spätestens jedoch 12 Stunden nach der Veranstaltung, abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im EBZ, wofür der Veranstalter eine angemessene Gebühr zu zahlen hat. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Umfangsbestimmung mitbringen. Es wird dann eine Servicegebühr berechnet. Bei Veranstaltungsstornierungen gelten die Festlegungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EBZ gemäß Punkt 7.3.

11. Allgemeines

Abweichendes oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Erfüllungsort ist der Sitz der EBZ, Service GmbH. Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Sitz der EBZ. Service GmbH Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Bochum, November 2019